Erfolgt Mündlich
Inhaltlicher Antrag: | Für eine Europäische Grundrechtsbeschwerde |
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Antragsteller*in: | Emmi (Bundesvorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 29.09.2024, 17:13 |
Inhaltlicher Antrag: | Für eine Europäische Grundrechtsbeschwerde |
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Antragsteller*in: | Emmi (Bundesvorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 29.09.2024, 17:13 |
bei einem weitergehenden Schutzbereich sekundär anhand der EU-Grundrechte und Grundfreiheiten. Dieses Vorgehen zieht viele Nachteile mit sich. So ist das Bundesverfassungsgericht ein deutsches Gericht, welches keine Legitimation hat, für ganz Europa zu entscheiden. Dazu gehört auch die Frage, ob es überhaupt die Kompetenz besitzt, EU-Recht zu verwerfen, wenn es dafür den EuGH gibt. Deutsche Hoheitsakte können vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden, auch in weiteren Mitgliedstaaten gibt es teilweise Möglichkeiten zur nationalen Grundrechtsbeschwerde. In keinem der Fälle handelt es sich jedoch um einen europaweiten Zugang zu einer Grundrechtsbeschwerde.
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zeichnet sich durch die Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht aus. Bürger:innen müssen vor dem jeweiligen national zuständigen Gericht (beispielsweise dem örtlichen Verwaltungsgericht) Klage erheben, dies kann grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht sein. Dieses Gericht kann, muss aber nicht, dem EuGH anschließend Fragen zur Auslegung des EU-Rechts (wie der Grundrechtecharta) vorlegen, welcher daraufhin ein abstraktes Gutachten erstellt. Nur letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet, allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass dies durch diese missachtet oder verkannt wird. Die Bürger:innen sind in diesem Verfahren abhängig von (nationalen) Gerichten, gegen deren Entscheidungen sie möglicherweise auch gerade Vorgehen möchten (wie bei Urteilsverfassungsbeschwerden).3 Für einen modernen Grundrechtsschutz ist das Vorabentscheidungsverfahren daher völlig ungeeignet.
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zeichnet sich durch die Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht aus. Bürger:innen müssen vor dem jeweiligen national zuständigen Gericht (beispielsweise dem örtlichen Verwaltungsgericht) Klage erheben, dies kann grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht sein. Es gibt eine Vorlagepflicht zum EuGH zu letztinstanzlichen Gerichten. Es gibt aber keinen direkten Zugang zum EuGH.
der EU vorzugehen. Voraussetzung ist aber eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit, welche, vom EuGH sehr restriktiv ausgelegt wird. So dürfen keine weiteren Durchführungsmaßnahmen mehr notwendig sein und der Kläger oder die Klägerin muss
gleichwertigen Möglichkeit handelt, Grundrechte gegenüber der EU geltend zu machen. Gerade durch die restriktive Rechtsprechung des EuGH ist es in vielen Fällen unmöglich gegen Handlungen der EU vorzugehen, was z.B. bei Frontex und im Bereich der Asylpolitik zu einer Leerstelle führt.
Die Grundrechtsbeschwerde soll auch gegen Urteile auf Grundlage des EU-Rechts möglich sein.
Die Europäische Union zeichnet sich maßgeblich durch gemeinsame Werte aus.
Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Sie können auch Leistungsrechte
oder Gleichheitsrechte gegenüber diesem sein. Darüber hinaus sind sie auch als
Wertmaßstab bei der Beurteilung von privaten Handlungen vor Gericht
heranzuziehen. Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und
den Grundfreiheiten im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) hat sich die EU eine grundsätzlich moderne, weitgehende und gute
rechtliche Grundlage für den Schutz der Unionsbürger:innen gegeben, welcher auch
in Teilen über den Schutzbereich des Grundgesetzes hinausgeht. Doch
Grundrechtsschutz braucht nicht nur Normen, sondern auch deren Durchsetzung.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. November 2019 mit dem Beschluss „Recht
auf Vergessen II“ sich selbst ermächtigt, im Bereich des vollharmonisierten
Unionsrechts Verstöße gegen Unionsgrundrechte und -freiheiten festzustellen.1
Begründet wurde dies mit einer Schutzlücke: Es gibt keine Grundrechtsbeschwerde
auf EU-Ebene.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im volldeterminiertem Unionsrecht daher
selbst anhand der EU-Grundrechte, ob ein Verstoß vorliegt. Im nicht-
volldeterminiertem Unionsrecht prüft es primär anhand des Grundgesetzes und nur
bei einem weitergehenden Schutzbereich sekundär anhand der EU-Grundrechte und
Grundfreiheiten. Dieses Vorgehen zieht viele Nachteile mit sich. So ist das
Bundesverfassungsgericht ein deutsches Gericht, welches keine Legitimation hat,
für ganz Europa zu entscheiden. Dazu gehört auch die Frage, ob es überhaupt die
Kompetenz besitzt, EU-Recht zu verwerfen, wenn es dafür den EuGH gibt. Deutsche
Hoheitsakte können vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden, auch in
weiteren Mitgliedstaaten gibt es teilweise Möglichkeiten zur nationalen
Grundrechtsbeschwerde. In keinem der Fälle handelt es sich jedoch um einen
europaweiten Zugang zu einer Grundrechtsbeschwerde.
Verletzungen von Grundrechten und Grundfreiheiten können vor dem EuGH derzeit in
zwei Verfahrensarten geltend gemacht werden: dem Vorabentscheidungsverfahren und
der Nichtigkeitsklage.2
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zeichnet sich durch die
Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht aus.
Bürger:innen müssen vor dem jeweiligen national zuständigen Gericht
(beispielsweise dem örtlichen Verwaltungsgericht) Klage erheben, dies kann
grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht sein. Dieses Gericht kann, muss
aber nicht, dem EuGH anschließend Fragen zur Auslegung des EU-Rechts (wie der
Grundrechtecharta) vorlegen, welcher daraufhin ein abstraktes Gutachten
erstellt. Nur letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet,
allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass dies durch diese missachtet oder
verkannt wird. Die Bürger:innen sind in diesem Verfahren abhängig von
(nationalen) Gerichten, gegen deren Entscheidungen sie möglicherweise auch
gerade Vorgehen möchten (wie bei Urteilsverfassungsbeschwerden).3 Für einen
modernen Grundrechtsschutz ist das Vorabentscheidungsverfahren daher völlig
ungeeignet.
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zeichnet sich durch die Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht aus. Bürger:innen müssen vor dem jeweiligen national zuständigen Gericht (beispielsweise dem örtlichen Verwaltungsgericht) Klage erheben, dies kann grundsätzlich auch das Bundesverfassungsgericht sein. Es gibt eine Vorlagepflicht zum EuGH zu letztinstanzlichen Gerichten. Es gibt aber keinen direkten Zugang zum EuGH.
Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV können grundsätzlich durch natürliche und
juristische Personen direkt beim EuGH eingereicht werden, um gegen Handlungen
der EU vorzugehen. Voraussetzung ist aber eine unmittelbare und individuelle
Betroffenheit, welche, vom EuGH sehr restriktiv ausgelegt wird. So dürfen keine weiteren
Durchführungsmaßnahmen mehr notwendig sein und der Kläger oder die Klägerin muss
durch den Rechtsakt entweder direkt adressiert werden oder in einer Weise
betroffen sein, welche ihn oder sie im Vergleich zu anderen besonders betroffen
macht.4 Diese hohen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage
führen dazu, dass sich diese nicht als eine der Verfassungsbeschwerde
gleichwertigen Möglichkeit handelt, Grundrechte gegenüber der EU geltend zu
machen. Gerade durch die restriktive Rechtsprechung des EuGH ist es in vielen Fällen unmöglich gegen Handlungen der EU vorzugehen, was z.B. bei Frontex und im Bereich der Asylpolitik zu einer Leerstelle führt.
Wir als Junge Europäischen Föderalist:innen Deutschland fordern daher:
Die Einführung einer Grundrechtsbeschwerde durch die Grundrechtsadressaten
vor dem EuGH. Jede:r soll das Recht haben, bei Verletzungen seiner:ihrer
Grundrechte und Grundfreiheiten durch die EU oder einen Mitgliedstaat,
welcher EU-Recht ausführt, Beschwerde zu erheben.
Die Grundrechtsbeschwerde soll auch gegen Urteile auf Grundlage des EU-
Rechts möglich sein.
Anzuerkennen, dass Grundrechte, als fundamentale Rechte des Bürgers und
der Bürgerin gegen den Staat, in einer immer enger werdenden europäischen
Integration unerlässlich sind und immer bedeutsamer werden.
Quellen:
11 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216-274.
2Petersen, Niels: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht II, S. 174 Rn. 49.
3 Petersen, Niels: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht II, S. 174 Rn.
50.
4 Petersen, Niels: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht II, S. 174 Rn.
51.
Erfolgt Mündlich
Kommentare
Marten Behrens (JEF Niedersachsen):
Z. (Zeile) 19-27 Übernahme,
Z.31-44 keine Übernahme, alternative Liegt vor (müsste Ä 2 sein)
Z.47-49 Übernahme,
Z. 54-55 keine Übernahme,
Z. 61-62 keine Übernahme