Veranstaltung: | JEF Bundeskongress 2022 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesausschuss |
Beschlossen am: | 03.12.2022 |
Basierend auf: | IA7: Für ein europäisches Vereinsrecht |
Für ein europäisches Vereinsrecht
Beschlusstext
- eine sichtbare europäische Zivilgesellschaft ein starker und immens
wichtiger Teil für das politische und gesellschaftliche Zusammenleben in
Europa ist,
- es im Sinne eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens für alle
Menschen in der EU erforderlich ist, den steigenden Druck auf
Zivilgesellschaften zu nehmen und deren Handlungsfähigkeit
sicherzustellen,
- Vereine eine gute Möglichkeit sind, sich einzubringen und die eigenen
Interessen in den Fokus der Debatten zu rücken
- grenzüberschreitende Aktivitäten, die durch internationale Akteure geplant
und organisiert werden, gegenwärtig regelmäßig vor Herausforderungen
stehen, z.B. in Bezug auf ihre Finanzierung, den Versicherungsschutz sowie
rechtliche Fragen im Allgemeinen,
- Verbände und Vereine trotz grenzüberschreitender Tätigkeit keine
entsprechende Rechtsform wählen können,
- innerhalb der JEF bereits jetzt transnationale Strukturen (z.B. JEF
Oberrhein, JEF Großregion) bestehen, die gezwungen sind, sich in ihrer
Mitgliederstruktur national zu organisieren,
- insbesondere unser Europaverband, die JEF Europe, die Rechtsform eines
belgischen Vereins hat und auf sie deshalb nur belgisches Vereinsrecht
anwendbar ist, obwohl sie europaweit tätig ist und ihr Vorstand aus
Mitgliedern aus mehreren EU-Staaten besteht,
- wir uns schließlich für eine Stärkung des zivilgesellschaftlichen
Engagements in Europa einsetzen,
fordern wir, dass Vereine auch grenzüberschreitend gegründet werden können und
dafür ein europäisches Vereinsrecht geschaffen wird.
- dass die Europäische Kommission aktiv wird und die Initiative des
Parlaments zu einem europäischen Vereinsrecht weiterführt. Wir setzen uns
aktiv dafür ein, dass dieses Thema nicht wieder von der Agenda
verschwindet.
- dass das Nicht-Diskriminierungsinstrument, das im Bericht für ein Statut
für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne
Erwerbszweck vom Europäischen Parlament beschlossen wurde, legislativ
umgesetzt wird. Denn dieses ist ein Instrument, das
zivilgesellschaftliches Engagement in Mitgliedstaaten, in denen die
Demokratie unter Druck geraten ist, stärken kann.
Als JEF Deutschland haben wir ein großes Interesse an der Einführung des
europaweiten Vereinsrechts, da es unser transnationales Engagement erheblich
vereinfachen würde. Daher wollen wir von dieser Möglichkeit auch Gebrauch
machen, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Dies ist nicht nur eine logische Fortführung des bereits bestehenden
europäischen Gesellschaftsrechts, sondern auch Ausdruck einer stetig enger
zusammenwachsenden Gemeinschaft aller Europäer:innen.
Gleichzeitig kann es eine stärkere Identifikation mit Europa und einer
europäischen Zivilgesellschaft ermöglichen und Vernetzungen erleichtern. Die
Idee europäischen Engagements kann durch diese Rechtsform mehr Präsenz und
Sichtbarkeit erhalten. Daneben sorgt ein europäisches Vereinsrecht auf rein
praktischer Ebene dafür, dass Wohnortwechsel einem transnationalen Engagement
nicht mehr im Wege stehen.
Wir unterstützen daher die Bestrebungen des Europäischen Parlaments, eine neue
Rechtsform “Europäischer Verein” einzuführen. Das Europäische Parlament hat im
Februar 2022 einen entsprechenden Verordnungsentwurf beschlossen und der
Kommission zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Dieser darf nicht in den
Schubladen des Gesetzgebungsverfahrens verstauben. Wir fordern, dass die
jahrelange Diskussion um die Einführung eines Europäischen Vereins endlich zum
längst überfälligen Abschluss kommt.
In einigen Staaten Europas geraten Zivilgesellschaft und Protestbewegungen
zunehmend unter Druck. Ein europäisches Vereinsrecht könnte hier für ganz Europa
mehr Flexibilität und Freiheiten für zivilgesellschaftliches Engagement und
dabei auch die notwendige Rechtssicherheit schaffen. So könnte beispielsweise
eine europäische Definition der Gemeinnützigkeit dazu beitragen, dass denjenigen
Akteur:innen, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit nach europäischem
Vereinsrecht erfüllen, Gelder oder andere Fördermöglichkeiten nicht einfach aus
einer politischen Motivation heraus verwehrt werden können. Daneben sind aber
noch viele weitere Regelungsmechanismen denkbar, die zu mehr Rechtssicherheit
führen können, wie beispielsweise die Einführung einheitlicher Klagerechte.
Begründung
erfolgt mündlich.