erfolgt mündlich
Inhaltlicher Antrag: | Durchsetzung geltenden Arbeits- und EU-Rechts für im EU-Ausland beschäftigte EU-Bürger:innen |
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Antragsteller*in: | JEF Bayern (dort beschlossen am: 02.10.2022) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 02.10.2022, 19:54 |
Inhaltlicher Antrag: | Durchsetzung geltenden Arbeits- und EU-Rechts für im EU-Ausland beschäftigte EU-Bürger:innen |
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Antragsteller*in: | JEF Bayern (dort beschlossen am: 02.10.2022) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 02.10.2022, 19:54 |
[Leerzeichen]- Sofern für die Erfüllung der voraussichtlich in Kraft tretenden EU-Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne notwendig und sofern noch nicht
- die Bereitstellung auf den Seiten der mit dem Arbeitsmarkt oder Immigration verantwortlichen Ministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten von EU- und nationalen relevanten rechtlichen Ansprüchen mobiler EU-Bürger:innen in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten sowie zusätzlich in einfacher Sprache und Blindenschrift;
Die Jungen Europäer Baden-Württemberg e.V. fordern die Bundesregierung,
Landesregierungen und Kommunen bzw. die Europäischen Gesetzgeber:innen, sowie
Regierungen und entsprechende Organe auf Landes- und kommunaler Ebene in allen
weiteren EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung folgender Punkte auf:
Von den Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten:
- Sofern für die Erfüllung der voraussichtlich in Kraft tretenden EU-Richtlinie
über angemessene armutsfeste Mindestlöhne notwendig und sofern noch nicht
geschehen: eine Erhöhung des Mindestlohns auf den unter Durchsetzung der
Richtlinie als „armutsbekämpfend“ und „angemessen“ erfassten Betrag;
- die Absicherung des Zugangs zu Sprach- und Rechtskenntnissen für regelmäßig
wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland beschäftigte EU-
Bürger:innen in der Amtssprache des Landes der Beschäftigung, durch Maßnahmen
wie:
- eine Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zur, sofern von bei ihnen
beschäftigten mobilen EU-Bürger:innen in Anspruch genommen, Anrechnung der
Teilnahme an analogen oder digitalen Kursen- bzw. Schulungen als Arbeitsstunden
- die Bereitstellung auf den Seiten der mit dem Arbeitsmarkt oder Immigration
verantwortlichen Ministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten von EU- und
nationalen relevanten rechtlichen Ansprüchen mobiler EU-Bürger:innen in allen
Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten sowie zusätzlich in einfacher Sprache und
Blindenschrift;
- die Prüfung aller Branchen, in denen EU:Bürgerinnen aus dem EU-Ausland
beschäftigt sind, auf die Abdeckung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
von für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland,
selbstständig wie nicht-selbstständig beschäftigten EU-Bürger:innen durch den
gesetzlichen Mindestlohn, und eine entsprechende Anhebung des Mindestlohns auf
den entsprechenden Betrag, welcher monatlich ausgezahlt mindestens 60% des
Medianeinkommens im jeweiligen Land der Beschäftigung abdecken muss. Von Seiten
der Bundesregierung könnte für die Ermittlung des Betrags alternativ auch das
geltende Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG; nach § 28 Absatz 4 SGB)[1]
hinzugezogen werden.
Von der Bundesregierung:
- die Einführung eines Verbandsklagerechts für die Durchsetzung des Rechts auf
den gesetzlichen Mindestlohn und weiteren gesetzlich festgelegten
Arbeitsbedingungen, wie auch die Pflicht des:r Arbeitgebers:in zur Registrierung
sozialversicherungspflichtigter Beschäftigter (für regelmäßig wiederkehrende
kurzfristig, wie langfristig unter ihm:ihr beschäftigte EU-Bürger:innen) und
Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen.
- Die Einrichtung einer nationalen Gesellschaft mit Beschränkter Haftung für die
Bereitstellung von Kost + Logie für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie
langfristig in Deutschland beschäftigter EU-Bürger:innen.
Von den deutschen Ländern und Kommunen und vergleichbaren (bzw. entsprechend
zuständigen) Körperschaften in den anderen EU-Mitgliedstaaten:
- die aktive, konsequente Inanspruchnahme von verfügbaren EU-Geldern zur
Einrichtung von Projekten für die Schaffung von angemessenem Wohnraum für für
regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland
beschäftigte, als Leih- oder fest angestellte Arbeiter:innen tätige mobile EU-
Bürger:innen;
- wo unter Berücksichtigung der Personalstärke und Einsatzfähigkeit möglich,
eine Aufstockung des für die Kontrollen der Einhaltung von geltendem Arbeits-
und EU-Recht zuständigen Personals der zuständigen Behörden (in Deutschland: des
Zolls und der Landesbehörden),
- weiterer gesetzliche und politische Maßnahmen, um Personalmangel und
Strukturprobleme zuständiger Kontrollbehörden entgegenzuwirken.
Dies könnte auch
- eine (vorübergehende) Kompetenzausweitung weiterer Behörden (in Deutschland
neben dem Zoll die Landes- und polizeilichen Behörden) zur Befähigung dieser
Kontrollen
beinhalten.
von den Europäischen Gesetzgeber:innen
- Die Einführung eines Sanktionsmechanismus nach Modell der Verordnung 2020/2092
EU/Euratom über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des
Haushalts der Union (welche zum hinreichenden Schutz der „wirtschaftliche[n]
Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen“
die Aussetzung der Zahlung von EU-Fördermitteln an die gegen die
Rechtsstaatlichkeitsprinzipien der EU verstoßenden Mitgliedstaaten vorsieht)[2]
zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten, welche dauerhaft keine Maßnahmen zur
Durchsetzung des in der EU-Entsenderichtlinie verankerte Rechts von im EU-
Ausland beschäftigten EU-Bürger:innen auf den im Land der Beschäftigung
geltenden Mindestlohn[3] ergreifen.
- die Einführung einer Mindestsicherung für in Wahrnehmung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU grenzüberschreitend mobiler EU-
Bürger:innen mit einer Höhe von 25% des Medianeinkommens des jeweiligen Landes
der Beschäftigung, ausgezahlt für die Dauer der Suche einer der Ausbildung und
Fähigkeiten des:r EU-Bürgers:in angemessenen Beschäftigung nach Bestimmungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber für eine maximale Dauer von drei Monaten, und
innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Erhalt der Leistung;
- die Einrichtung eines EU-weiten digitalen Koordinierungsportals für die
Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse, Ansprüche auf, sowie der für diese
erforderlichen, durch den:die jeweilige:n EU-Bürger:innen getätigten bzw. zu
tätigenden Einzahlungen in Krankenversicherungs-, Arbeits- und weiterer
Sozialleistungen aller EU-Bürger:innen.
erfolgt mündlich
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