Veranstaltung: | JEF Bundeskongress 2022 |
---|---|
Antragsteller*in: | JEF Baden-Württemberg (dort beschlossen am: 10.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.09.2022, 11:00 |
IA3: Durchsetzung geltenden Arbeits- und EU-Rechts für im EU-Ausland beschäftigte EU-Bürger:innen
Antragstext
Die Jungen Europäer Baden-Württemberg e.V. fordern die Bundesregierung,
Landesregierungen und Kommunen bzw. die Europäischen Gesetzgeber:innen, sowie
Regierungen und entsprechende Organe auf Landes- und kommunaler Ebene in allen
weiteren EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung folgender Punkte auf:
- Sofern für die Erfüllung der voraussichtlich in Kraft tretenden EU-Richtlinie
über angemessene armutsfeste Mindestlöhne notwendig und sofern noch nicht
geschehen: eine Erhöhung des Mindestlohns auf den unter Durchsetzung der
Richtlinie als „armutsbekämpfend“ und „angemessen“ erfassten Betrag;
- die Absicherung des Zugangs zu Sprach- und Rechtskenntnissen für regelmäßig
wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland beschäftigte EU-
Bürger:innen in der Amtssprache des Landes der Beschäftigung, durch Maßnahmen
wie:
- eine Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zur, sofern von bei ihnen
beschäftigten mobilen EU-Bürger:innen in Anspruch genommen, Anrechnung der
Teilnahme an analogen oder digitalen Kursen- bzw. Schulungen als Arbeitsstunden
- die Bereitstellung auf den Seiten der mit dem Arbeitsmarkt oder Immigration
verantwortlichen Ministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten von EU- und
nationalen relevanten rechtlichen Ansprüchen mobiler EU-Bürger:innen in allen
Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten sowie zusätzlich in einfacher Sprache und
Blindenschrift;
- die Prüfung aller Branchen, in denen EU:Bürgerinnen aus dem EU-Ausland
beschäftigt sind, auf die Abdeckung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
von für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland,
selbstständig wie nicht-selbstständig beschäftigten EU-Bürger:innen durch den
gesetzlichen Mindestlohn, und eine entsprechende Anhebung des Mindestlohns auf
den entsprechenden Betrag, welcher monatlich ausgezahlt mindestens 60% des
Medianeinkommens im jeweiligen Land der Beschäftigung abdecken muss. Von Seiten
der Bundesregierung könnte für die Ermittlung des Betrags alternativ auch das
geltende Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG; nach § 28 Absatz 4 SGB)[1]
hinzugezogen werden.
- die Einführung eines Verbandsklagerechts für die Durchsetzung des Rechts auf
den gesetzlichen Mindestlohn und weiteren gesetzlich festgelegten
Arbeitsbedingungen, wie auch die Pflicht des:r Arbeitgebers:in zur Registrierung
sozialversicherungspflichtigter Beschäftigter (für regelmäßig wiederkehrende
kurzfristig, wie langfristig unter ihm:ihr beschäftigte EU-Bürger:innen) und
Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen.
- Die Einrichtung einer nationalen Gesellschaft mit Beschränkter Haftung für die
Bereitstellung von Kost + Logie für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie
langfristig in Deutschland beschäftigter EU-Bürger:innen.
Von den deutschen Ländern und Kommunen und vergleichbaren (bzw. entsprechend
zuständigen) Körperschaften in den anderen EU-Mitgliedstaaten:
- die aktive, konsequente Inanspruchnahme von verfügbaren EU-Geldern zur
Einrichtung von Projekten für die Schaffung von angemessenem Wohnraum für für
regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland
beschäftigte, als Leih- oder fest angestellte Arbeiter:innen tätige mobile EU-
Bürger:innen;
- wo unter Berücksichtigung der Personalstärke und Einsatzfähigkeit möglich,
eine Aufstockung des für die Kontrollen der Einhaltung von geltendem Arbeits-
und EU-Recht zuständigen Personals der zuständigen Behörden (in Deutschland: des
Zolls und der Landesbehörden),
- weiterer gesetzliche und politische Maßnahmen, um Personalmangel und
Strukturprobleme zuständiger Kontrollbehörden entgegenzuwirken.
- eine (vorübergehende) Kompetenzausweitung weiterer Behörden (in Deutschland
neben dem Zoll die Landes- und polizeilichen Behörden) zur Befähigung dieser
Kontrollen
- Die Einführung eines Sanktionsmechanismus nach Modell der Verordnung 2020/2092
EU/Euratom über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des
Haushalts der Union (welche zum hinreichenden Schutz der „wirtschaftliche[n]
Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen“
die Aussetzung der Zahlung von EU-Fördermitteln an die gegen die
Rechtsstaatlichkeitsprinzipien der EU verstoßenden Mitgliedstaaten vorsieht)[2]
zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten, welche dauerhaft keine Maßnahmen zur
Durchsetzung des in der EU-Entsenderichtlinie verankerte Rechts von im EU-
Ausland beschäftigten EU-Bürger:innen auf den im Land der Beschäftigung
geltenden Mindestlohn[3] ergreifen.
- die Einführung einer Mindestsicherung für in Wahrnehmung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU grenzüberschreitend mobiler EU-
Bürger:innen mit einer Höhe von 25% des Medianeinkommens des jeweiligen Landes
der Beschäftigung, ausgezahlt für die Dauer der Suche einer der Ausbildung und
Fähigkeiten des:r EU-Bürgers:in angemessenen Beschäftigung nach Bestimmungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber für eine maximale Dauer von drei Monaten, und
innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung des Antrags auf Erhalt der Leistung;
- die Einrichtung eines EU-weiten digitalen Koordinierungsportals für die
Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse, Ansprüche auf, sowie der für diese
erforderlichen, durch den:die jeweilige:n EU-Bürger:innen getätigten bzw. zu
tätigenden Einzahlungen in Krankenversicherungs-, Arbeits- und weiterer
Sozialleistungen aller EU-Bürger:innen.
Begründung
Die Covid19-Pandemie hat die Situation prekär Beschäftigter EU-Bürger:innen
abermals sichtbar werden lassen: Saisonarbeiter:innen in Deutschland, aber auch
ihre in diesen und weiteren Sektoren beschäftigten Kolleg:innen in anderen EU-
Ländern sind generell, und durch die Pandemie verstärkt prekären Arbeits- und
Lebensbedingungen ausgesetzt(„prekäre Arbeits- und Lebensbedingungen” soll im
Folgenden so verstanden werden, dass das jeweilige Beschäftigungsverhältnis in
dem die EU-Bürger:innen beschäftigt sind, fortgeführt wird, 1) ohne dass von
einem “Normalarbeitsverhältnis” im Sinne einer die “[...] Existenzsicherung der
Individuen [Beschäftigten] [...]” sichernden, bzw. diese nicht behindernden
Tätigkeit gesprochen werden kann[4], und 2) “gesellschaftliche Teilhabe”,
Grundvoraussetzung der Einhaltung der durch die Erklärung der Menschenrechte der
Vereinten Nationen[5] und das deutsche Grundgesetz[6] geschützten
“Menschenwürde”, welche einen Mindestgrad an “Selbstbestimmung” (reflektiert
etwa in der “Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ich eine Familie gründen
möchte [...][,] [der] [freien] Entscheidung, welchen Beruf [...] ausüben
[...]”[7]) durch die Modalitäten der Beschäftigung für diese Individuen nicht
gegeben ist).[8]
Unter diesen prekär innerhalb der Europäischen Union Beschäftigten weniger
sichtbar, aber ebenso problematisch sind die Arbeits- und Lebensbedingungen
jener EU-Bürger:innen, welche sich in Wahrnehmung ihrer
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV[9] wiederkehrend oder dauerhaft
in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, jedoch in prekäre
Beschäftigungsverhältnisse geraten und verweilen.[10] Dass viele EU-Bürger:innen
grundsätzlich ihr Land verlassen, da sie mit dem ihnen im Geburtsland
zustehenden Mindestlohn keinen Lebensunterhalt bestreiten können,
beziehungsweise ihre Familie nicht ausreichend versorgen und/oder drohen, in der
(relativen) (Erwerbs-)Armut zu verweilen[11] wurde bereits von den Europäischen
Institutionen erkannt:
- Die EU-Entsenderichtlinie etwa sichert das nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung[12] geltende Recht aller im Land der Beschäftigung
beschäftigten EU-Bürger:innen auf eine Beschäftigung zu den im wesentlichen
gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen wie für die selbe Beschäftigung
ausführende fest angestellte Arbeitnehmer:innen.[13]
- Durch den Beitritt zur Europäischen Säule Sozialer Rechte (ESSR) können
Mitgliedstaaten freiwillig weitere Maßnahmen ergreifen, etwa zur Gewährleistung
- „[…] angemessene[r] Mindestlöhne […], die vor dem Hintergrund der nationalen
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer und ihrer Familien gerecht werden“, der Wahrung des „[…]
Zugang[s] zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen[..]“ und
der Verhinderung von „[…] Armut trotz Erwerbstätigkeit[…]“,
sowie der Wahrung des Rechts von Arbeitnehmer:innen bzw. Selbstständiger mit EU-
Staatsbürgerschaft auf
- „[…] ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit […] [,]
ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine
lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht[,] auf angemessenen Sozialschutz[,] [
] angemessene Unterstützung öffentlicher Arbeitsverwaltungen bei der (Wieder-
)Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und [
] angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und
den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung[,] […] auf angemessene
Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen[,] auf
rechtzeitige, hochwertige und bezahlbare Gesundheitsvorsorge und
Heilbehandlung[,] [sowie] […] auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale
Kommunikation“.[14]
Weiter hat die Europäische Kommission 2020 den Vorschlag für eine EU-weite
Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne vorgelegt, sowie 2021 für
eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Platform-
Arbeiter:innen.[15]
Grundproblem vor Hintergrund dieser EU-rechtlichen Rahmenbedingungen, auch in
Ländern, welche der ESSR beigetreten sind, bleibt jedoch 1) die Durchsetzung des
jeweiligen Mindestlohns und der geltenden Arbeits- und EU-rechtlichen
Bedingungen im Land der Beschäftigung, sowie 2) die mangelnde Miteinberechnung
von für das Nettoeinkommen dieser Gruppe von EU-Bürger:innen von mit ihrer
Beschäftigung im EU-Ausland verbundenen Umkosten, welche sich in ein de-facto-
Lohndefizit beziehungsweise eine (weitere) Prekarisierung der Arbeits- und vor
allem Lebensverhältnisse (s. Definitionen oben) dieser EU Bürger:innen
übersetzen:
1) So hat in Deutschland die Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe durch die
zuständigen Zollkräfte immer wieder ergeben, dass vielerorts – auch in Baden-
Württemberg – die Regelungen zum geltenden Mindestlohn und zur
Sozialversicherungspflicht für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie
langfristig in der Bundesrepublik beschäftigte EU-Bürger:innen und generell
nicht Selbstständiger, sowie weitere (arbeits-)rechtliche Standards durch
Arbeitgeber:innen nicht eingehalten werden.[16] Noch dazu werden die Kontrollen
den Arbeitgeber:innen im Einzelnen vorher angekündigt, was die Effizienz dieser
maßgeblich verringert, genauso wie durch die Wahl von „Positivbeispielen“ unter
den Unternehmen zur wiederholten Kontrolle („Alibiprüfungen“).[17]
- In Antwort darauf haben sich einzelne zuständige Landesregierungen für eine
Erhöhung der finanziellen Strafen bei Nichteinhaltung geltender Hygieneregeln,
sowie für eine erhöhte Frequenz der Kontrollen ausgesprochen.[18] Auch hat der
Bundestag hat 2020 das Arbeitsschutzkontrollgesetz verabschiedet, welches seit
dem 1. Januar Werkverträge (Leiharbeit) in der Fleischindustrie, seit dem 1.
April im Bereich der Schlachtung und Zerlegung der Fleischindustrie verbietet
und somit vielerorts die Quote der bei Subunternehmen angestellten
Arbeiter:innen wesentlich verringert hat, sowie die Arbeitsbedingungen – auch im
Sinne der Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns -- verbessert.[19] Zudem
sieht die Bundesregierung für die Legislaturperiode 2021-25 die Anhebung des
Mindestlohns auf 12 Euro vor, sowie eine Anpassung der Tarife in Deutschland und
anderen EU-Mitgliedstaaten an die von der EU-Kommission vorgeschlagenen
Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne.[20]
- Allerdings bleibt seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die
Bereitstellung und Kontrolle der Wohnräume der Saisonarbeiter:innen von
Arbeitgeberseite oft weiter Zuständigkeit von Subunternehmen und die Bedingungen
in den Wohnräumen sowie die Arbeitsbedingungen haben sich nicht allerorts
verbessert;[21] konkret berichten soziale Hilfsorganisationen von einem
steigenden Druck unter der neuen Gesetzeslage, innerhalb der gesetzlich
gegebenen Arbeitszeit mehr zu leisten, sowie Umkosten für Transport und
Unterkunft, für deren Bezahlung auch ein Mindestlohn von 12 Euro nicht unbedingt
ausreicht – hier sei auch die Gefahr einer Aushebelung des Mindestlohns erwähnt,
welcher durch die im Zuge der Corona-pandemie weltweit erfolgenden Preisanstiege
und der damit verbundenen Entwertung der jeweiligen nationalen Währung bzw.
damit auch des Lohns erfolgen kann.[22]
- Zudem besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber:innen durch die Kennzeichnung
des eigenen Betriebs als in der Fleischverarbeitung angesiedelt das
Leiharbeitsverbot zu umgehen;[23] grundsätzlich gilt das Werkvertragsverbot
nicht in letzteren Bereichen und findet auch bei in der Herstellung von
Ersatzprodukten und generell in (Weiterverarbeitungs-)Betrieben der Obst- und
Gemüsewirtschaft keine Anwendung – ebenso wenig in anderen Branchen, in denen
die Zusammenarbeit von Arbeitgeber:innen mit Subunternehmen die Unterlaufung des
Mindestlohns hervorbringt (v.a. in Handel und Logistik und in Privathaushalten
Beschäftigte).[24] Eine Ausweitung des Werkvertragsverbots auf andere
Betriebsarten und Sektoren, in denen Infolge der Beschäftigung von EU-
Bürger:innen bei Subunternehmen nachweislich der geltende Mindestlohn ebenso
wenig durchweg durchgesetzt wird[25], würde das Problem der de-facto-Umgehung
des Leiharbeitsverbots also nicht unbedingt lösen.
- In dem Zusammenhang fiel 2021 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Sinne
des Rechts für in Privathaushalten beschäftigte EU-ausländische Pflegekräfte auf
den gesetzlichen Mindestlohn. [26] Jedoch können Kontrollen aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 des Grundgesetzes nur schwer durchgeführt werden: Wohl erlaubt
Artikel 13 GG die Durchsuchung von Privathaushalten, allerdings nur nach
Begründung für den Verdacht auf Ausübung “besonders schwere[r] Straftat[en]”
durch die im Haushalt lebenden (d.h. nicht durch die Arbeitgeber:innen der
Pflegekräfte).[27] So können Durchsuchungen ansonsten nur nach Begründung eines
Verdachts “[...] einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen,[...] zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, [...] [oder auch] Seuchengefahr” – Voraussetzung für den
entsprechenden richterlichen Beschluss, welches die Ausübung der Kontrolle noch
verzögert – durchgeführt werden, nicht jedoch präventive Kontrollen.
Auf Bundesebene haben sich die JEF Deutschland deshalb nicht nur für
- das langfristige Ziel der Einführung eines angemessenen Mindestlohns in allen
EU-Ländern ausgesprochen, sondern auch für
- die konsequente Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie, sowie, um dies zu
ermöglichen,
- die Änderung der EU-Verträge (EUV, AEUV) für eine geteilte Zuständigkeit der
EU und der Mitgliedstaaten nach Art. 2 Absatz 2 AEUV in Angelegenheiten, welche
Arbeitsentgelte betreffen, ergänzt durch
- einen Sanktionsmechanismus, welcher bei Nichteinhaltung der Richtlinie gemäß
Punkt 1 und 3 der Artikel 258-260 AEUV, welche das geltende
Vertragsverletzungsverfahren beschreiben, ausgeführt werden soll, und
schließlich
- die Einklagbarkeit der mit der EU-Entsenderichtlinie und der Europäischen
Säule Sozialer Rechte verbundenen Rechte für Arbeitnehmer:innen, wovon die mit
der Europäischen Säule Sozialer Rechte verbundenen) in allen EU-Mitgliedstaaten
gelten sollen, und schließlich die „Schaffung einer EU-Arbeitsmarktbehörde unter
Einbeziehung des EURES (Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität) und
europäischer Tarifpartner:innen.“[28]
Für eine noch effizientere Durchsetzung der geltenden relevanten Arbeits- und
EU-rechtlichen Bestimmungen und damit zur Sicherung genannter Rechte von EU-
Bürger:innen fordern wir
Von den Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten:
- Sofern für die Erfüllung der voraussichtlich in Kraft tretenden EU-Richtlinie
über angemessene armutsfeste Mindestlöhne notwendig und sofern noch nicht
geschehen: eine Erhöhung des Mindestlohns auf den unter Durchsetzung der
Richtlinie als „armutsbekämpfend“ und „angemessen“ erfassten Betrag;
- die Prüfung aller Branchen, in denen EU:Bürgerinnen aus dem EU-Ausland
beschäftigt sind, auf die Abdeckung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
von für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland
beschäftigte, selbstständig wie nicht-selbstständig beschäftigten EU-
Bürger:innen durch den gesetzlichen Mindestlohn, und eine entsprechende Anhebung
des Mindestlohns auf den entsprechenden Betrag, welcher monatlich ausgezahlt
mindestens 60% des Medianeinkommens im jeweiligen Land der Beschäftigung
abdecken muss.
Letztere Maßnahme ist ein Vorgriff auf die von der geplanten EU-
Mindestlohnrichtlinie[29]; die vorgeschlagene Untergrenze von 60% (des
jeweiligen nationalen Medianeinkommens) spiegelt den von der EU festgelegten
“risk of poverty”-Standard (also der von der EU festgelegten Grenze für relative
Armut)[30] wieder.
- Von Seiten der Bundesregierung könnte für die Ermittlung des Betrags
alternativ auch das geltende Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG; nach § 28
Absatz 4 SGB)[31] hinzugezogen werden.
2) Insgesamt wird in Deutschland einer effizienten Kontrolle durch die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls auch durch andauerndem
Personalmangel sowie fehlende strukturelle Reformen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, welche bis dato kaum angegangen werden, weiterhin ein Riegel
vorgeschoben.[32]
Deshalb fordern wir, um eine effizientere Kontrolle auf Einhaltung nationaler
arbeits- wie EU-rechtliche Bestimmungen zu ermöglichen, von der Bundesregierung
bzw. den Landesregierungen und entsprechenden Pendants (zuständigen Regierungen)
auf sub-/nationaler Ebene in den anderen EU-Mitgliedstaaten
- wo unter Berücksichtigung der Personalstärke und Einsatzfähigkeit möglich,
eine Aufstockung des für die Kontrollen der Einhaltung von geltendem Arbeits-
und EU-Recht zuständigen Personals der zuständigen Behörden (in Deutschland: des
Zolls und der Landesbehörden),
- weiterer gesetzliche und politische Maßnahmen, um Personalmangel und
Strukturprobleme zuständiger Kontrollbehörden entgegenzuwirken.
Dies könnte auch
- eine (vorübergehende) Kompetenzausweitung weiterer Behörden (in Deutschland
neben dem Zoll die Landes- und polizeilichen Behörden) zur Befähigung dieser
Kontrollen
beinhalten.
Schließlich fordern wir
- eine Meldepflicht anderer Kontrollbehörden bei der Beobachtung von
Sachverhalten, welche eine Nichteinhaltung geltenden Arbeitsrechts bzw. des
gesetzlichen Mindestlohns vermuten lassen.
3) Die Zusammenarbeit mit Subunternehmen für die Bereitstellung von Kost und
Logie für diese Gruppen mobiler EU-Bürger:innen bedeutet auch die – europaweite
– Umgehung national gesetzlich festgelegter Höchstprozentsätze für Mietpreise,
welche für Subunternehmen nicht gelten, und betroffene EU-Bürger:innen in
prekäre Lebensverhältnisse treiben, bzw. auch bei Erhalt des Mindestlohns nach
Zahlung der Miete kaum Geld für die eigene Versorgung bzw. die der Familie,
geschweige denn für gesellschaftliche teilhabe lassen .[33] Immer wieder wird
auch die Nicht-Einhaltung gesetzlich festgelegter Hygienebedingungen durch diese
beobachtet.[34]
Deshalb fordern wir von der Bundesregierung
- die Einrichtung einer nationalen GmbH für die Bereitstellung von Kost und
Logie für in Deutschland (wiederkehrend) tätige mobile EU-Bürger:innen.
sowie von den deutschen Ländern und Kommunen und vergleichbaren (bzw.
entsprechend zuständigen) Körperschaften in den anderen EU-Mitgliedstaaten:
- die aktive, konsequente Inanspruchnahme von verfügbaren EU-Geldern zur
Einrichtung von Projekten für die Schaffung von angemessenem Wohnraum für
kurzfristig und nicht kurzfristig, als Leih- oder fest angestellte
Arbeiter:innen tätige mobile EU-Bürger:innen (beispielsweise im Rahmen von
Interreg-Programmen oder dem EU FEAD-Programm).[35]
Durch diese Maßnahmen könnten die Unterkunfts- bzw. Verpflegungskosten für diese
Gruppe EU-Bürger:innen besser kontrolliert und an ihre finanzielle bzw.
Bedürfnislage angepasst werden, sowie vor allem die Durchsetzung der geltenden
Gesetzlichen (Mindest-)Standards und (maximalen) Mietpreise gesichert.
4) Auch können EU:Bürgerinnen aus dem EU-Ausland aufgrund von Sprachbarrieren
und mangelnder Rechtskenntnis, welche unter den geltenden Arbeitsbedingungen
nicht immer abzubauen bzw. nachzuholen sind, oft nicht eigenständig
Rechtsverstöße erkennen und im Austausch mit dem:der Arbeitgeber:in gegen diese
vorgehen.[36] Unter der gegenwärtigen Gesetzgebung der Bundesrepublik besteht
zudem das Problem, dass, nur einzelne Arbeitnehmer:innen ihre:n Arbeitgeber:in,
welche:r den Mindestlohn unterschreitet verklagen können, nicht aber
Gewerkschaften, womit der Kosten- bzw. Zeitaufwand Arbeitnehmer:innen
asymmetrisch (auch psychisch) belastet, und mangels Rechtskenntnissen die
Chancen einer erfolgreiche Klage erheblich verringert bzw. die
Wahrscheinlichkeit, dass diese überhaupt getätigt wird.[37]
Deshalb fordern wir von Bund, Ländern und Kommunen, bzw. vergleichbarer
Körperschaften in den EU-Mitgliedstaaten
- die Absicherung des Zugangs zu Sprach- und Rechtskenntnissen für regelmäßig
wiederkehrende kurzfristig, wie langfristig im EU-Ausland beschäftigte EU-
Bürger:innen in der Amtssprache des Landes der Beschäftigung.
Dies soll erfolgen durch Maßnahmen wie:
- eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zur, sofern von bei ihnen
beschäftigten mobilen EU-Bürger:innen in Anspruch genommen, Anrechnung der
Teilnahme an analogen oder digitalen Kursen- bzw. Schulungen als Arbeitsstunden.
Seit einem Entscheid des Bundesfinanzministeriums 2017 sind Sprachkurse für
Beschäftigte, deren Muttersprache nicht Deutsch ist zur erlangung von
Sprachkenntnissen, die “im Interesse des Arbeitgebers” sind, von der Steuer
absetzbar, womit die Kosten für den Arbeitgeber minimiert werden.[38]
- die Bereitstellung auf den Seiten der mit dem Arbeitsmarkt oder Immigration
verantwortlichen Ministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten von EU- und
nationalen relevanten rechtlichen Ansprüchen mobiler EU-Bürger:innen in allen
Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten, sowie zusätzlich in einfacher Sprache und
Blindenschrift;
Dies stellt eine noch kostengünstigere Alternative zur Bereitstellung von
Sprachkursen oder Rechtsschulungen durch den Staat oder den Arbeitgeber dar.
Weiter fordern wir von der Landesregierung beziehungsweise dem Landratsamt
Baden-Württemberg:
- Die Bündelung existierender Informationsquellen für mobile EU-Bürger:innen
über ihre Rechte, Kontaktstellen etc. in eine über Internetzugang abrufbare
Platform.
Ein lokales Beispiel wäre die im Landkreis Tübingen nutzbare “Integreat”-App der
Tür an Tür - Digitalfabrik gGmbH (Digital Factory).[39] Auf Bundesebene ist als
Beispiel das von der DGB betreuten, und durch das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales geförderten “Fair-Mobility”-Portal bzw. -Projekt zu nennen.[40] Mit
Blick auf länderspezifische Unterschiede und die Notwendigkeit zur Lokalisierung
regionaler und lokaler Kontaktstellen, ist eine Bündelung existierender Portale,
auch um der Mobilität innerhalb eines Bundeslands von arbeitstätigen EU-
Bürger:innen (verschiedene Einsatzorte von Saisonarbeiter:innen) Rechnung zu
tragen, sinnvoll.
5) Ein weiteres Problem neben der Durchsetzung des Mindestlohns ist die
Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung von Arbeitgeber:innen zur Zahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen für für regelmäßig wiederkehrende kurzfristig
(“Saisonarbeiter:innen”), wie langfristig im EU-Ausland beschäftigte EU-
Bürger:innen[41]. Zwar ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)[42] zu einer weitreichenden
Kontrolle der Arbeitsbedingungen befugt[43], eine Klage zur Erreichung der
Durchsetzung des Mindestlohns und gesetzlich festgelegte Arbeitsbedingungen
obliegt jedoch den betroffenen Arbeitnehmer:innen selbst. Gewerkschaften und das
bestehende Kooperations-”Cluster” aus FKS, Finanzbehörden, der Deutschen
Rentenversicherung und den Sozialkassen der Bauwirtschaft können hier bislang
nur unterstützend wirken, da die Einforderung des Mindestlohns und oben
genannten Arbeitsbedingungen bzw. -pflichten seitens des:r Arbeitgebers:in
gesetzlich als Privatsache festgelegt ist; öffentliche Körperschaften können
Arbeitgeber:innen, welche diese unterschreiten bzw. nicht einhalten also bislang
nicht verklagen;[44] vor Hintergrund dieser Rahmenbedingungen findet vielerorts
eine Anklage seitens des:der betroffenen Arbeitnehmer:in zur Einforderung
seiner:ihrer Rechte gar nicht erst statt.[45]
Deshalb fordern wir von der Bundesregierung, zur Ermöglichung der Anklage von
Betrieben, welche geltendes Arbeits- und EU-Recht, und spezifisch das Recht von
EU-Bürger:innen auf den im Land der Beschäftigung geltenden Mindestlohn, sowie
die Verpflichtung zur Sozialversicherung nicht durchsetzen
- die Einführung eines Verbandsklagerechts für die Durchsetzung des Rechts auf
den gesetzlichen Mindestlohn und weiteren gesetzlich festgelegten
Arbeitsbedingungen, wie auch die Pflicht des:r Arbeitgebers:in zur Registrierung
sozialversicherungspflichtigter Beschäftigter (für regelmäßig wiederkehrende
kurzfristig, wie langfristig unter ihm:ihr beschäftigte EU-Bürger:innen) und
Zahlung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen.
6) Ein weiteres Problem in der Durchsetzung von geltendem EU-Recht bzw. konkret
der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist das starke Gefälle der Arbeitslosenleistungen
zwischen den Mitgliedstaaten: Viele EU-Bürger:innen, welche in Wahrnehmung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit Beschäftigung im EU-Ausland suchen sind für die
Periode der Arbeitssuche auf die Ausfuhr ihrer Arbeitslosenleistungen des Landes
in dem sie bisher beschäftigt waren bzw. sich für den Bezug von Sozialleistungen
qualifiziert haben, angewiesen. Allerdings reicht je nach Zielland innerhalb der
EU der Betrag der ihnen zustehenden Arbeitslosenleistung nicht aus.[46] Dies
erhöht die Gefahr einer Drängung von EU-Bürger:innen in, wenn auch nur zur
Überbrückung, prekäre Beschäftigungsverhältnisse[47], welche möglicherweise
nicht mit geltenden nationalen (arbeits-) rechtlichen Bestimmungen, sowie des
Rechts dieser EU-Bürger:innen auf den gesetzlichen Mindestlohn des Landes der
Beschäftigung vereinbar sind.
Die JEF Deutschland hat deshalb von den EU-Gesetzgeber:innen bereits
- die Einführung einer EU-Arbeitslosenversicherung gefordert, welche alle
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten EU-Bürger:innen bzw. ihre
Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihres
Bruttogehalts in diese Sozialversicherung einzuzahlen, um nach Erreichung einer
bestimmten Mindestdauer für die Einzahlungsperiode für eine begrenzte Dauer
Anspruch auf eine von ihrem letzten Einkommen abhängige Versicherungsleistung zu
erhalten.[48]
Wir fordern von den Europäischen Gesetzgeber:innen die alternative
- Einführung einer Mindestsicherung für in Wahrnehmung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU grenzüberschreitend mobiler EU-
Bürger:innen mit einer Höhe von 25% des Medianinkommens des jeweiligen Landes
der Beschäftigung[49] (in vielen Mitgliedstaaten Äquivalent der
Arbeitslosenleistung) ausgezahlt für die Dauer der Suche einer der Ausbildung
und Fähigkeiten des:r EU-Bürgers:in angemessenen[50] Beschäftigung nach
Bestimmungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber für eine maximale Dauer von
drei Monaten, und innerhalb von 24 Monaten nach Einreichung des Antrags auf
Erhalt der Leistung.[51]
Diese hat, da auf eben mobile EU-Bürger:innen beschränkt, auch den Vorteil,
weniger kostspielig zu sein, als oben genannter und verwandte Vorschläge.[52]
7) Um die Sicherung der Ansprüche auf Versicherungs- und Sozialleistungen aller
EU-Bürger:innen gemäß geltendem nationalen wie europäischen Recht zu
vereinfachen, und dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Platform-Arbeiter:innen[53] folgend
fordern wir von den Europäischen Gesetzgeber:innen schließlich auch
- die Einrichtung eines EU-weiten digitalen Koordinierungsportals für die
Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse, Ansprüche auf, sowie der für diese
erforderlichen, durch den:die jeweilige:n EU-Bürger:innen getätigten bzw. zu
tätigenden Einzahlungen in Krankenversicherungs-, Arbeits- und weiterer
Sozialleistungen aller EU-Bürger:innen.
Schließlich fordern wir von den Europäischen Gesetzgeber:innen, vor Hintergrund
der finanziellen Förderung durch die EU der Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten[54]:
Die Einführung eines Sanktionsmechanismus nach Modell der Verordnung 2020/2092
EU/Euratom über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des
Haushalts der Union (welche zum hinreichenden Schutz der „wirtschaftliche[n]
Führung des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen“
die Aussetzung der Zahlung von EU-Fördermitteln an die gegen die
Rechtsstaatlichkeitsprinzipien der EU verstoßenden Mitgliedstaaten vorsieht)[55]
zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten, welche dauerhaft keine Maßnahmen zur
Durchsetzung des in der EU-Entsenderichtlinie verankerte Rechts von im EU-
Ausland beschäftigten EU-Bürger:innen auf den im Land der Beschäftigung
geltenden Mindestlohn[56] ergreifen.
[3] S. Begründung.
[4] Mückenberger, Ulrich. "Die Krise des Normalarbeitsverhältnisses. Hat das
Arbeitsrecht noch Zukunft." Zeitschrift für Sozialreform 31.7 (1985): 420.
[7] Rudolf, Beate. "Teilhabe als Menschenrecht–eine grundlegende Betrachtung."
Teilhabe für alle (2017): 15., s.13-20.
[10] https://www.business-humanrights.org/en/latest-news/romania-report-finds-
poor-wages-forced- labour-unpaid-overtime-other-abuses-in-garment-sector-incl-
co-responses/ bzw. https://media.business-
humanrights.org/media/documents/files/documents/2019_Romania_country_profile_web-
-clarif.pdf ; https://www.zeit.de/wirtschaft/2021-06/urteil-
bundesarbeitsgericht-pflegepolitik-pflegesystem-demographischer-wandelv.
[19] https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/arbeitsschutzkontrollgesetz-
1772606;
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=BundesanzeigerBGBl&jumpTo=bgbl1-
20s3334.pdf#
bgbl%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3334.pdf%27%5D1645447948046https://www.wes-
tfalen-blatt.de/owl/kreis-guetersloh/motor-einer-echten-wende-2494057
Bosch et al 2019: 169.
[37] https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Ergaenzungsband-
Stellungnahmen2018.pdf?__blob=publicationFile&v=7 ;Bosch, Gerhard, Frederic
Hüttenhoff, and Claudia Weinkopf. Kontrolle von Mindestlöhnen. Wiesbaden:
Springer VS, 2019, 84.
[40] https://www.faire-mobilitaet.de/en ; s. auch die Hinweise für ausländische,
in Großbritannien arbeitstätige Staatsbürger:innen der britischen Regierung:
https://www.gov.uk/entering-staying-uk/Foreign-nationals-working-in-UK
[44] https://www.boeckler.de/pdf/p_fofoe_WP_095_2018.pdf ; Bosch, Gerhard,
Frederic Hüttenhoff, and Claudia Weinkopf. Kontrolle von Mindestlöhnen.
Wiesbaden: Springer VS, 2019, 129.
[45] ibd.
[49] S. Begründung.
[50] S. Begründung.
[53] S. Begründung.
[56] S. Begründung.