Der Vorschlag der BAG Empowerment und Diversity sieht eine Legaldefinition des Be griffs „Diskriminierung” vor. Dies führt in der Praxis dazu, dass lediglich Handlungswei sen, die unter diese Definition fallen innerhalb der JEF als Diskriminierung gelten kön nen. Handlungen, die nicht mehr darunter zu subsummieren sind, können, auch wenn sie von den betroffenen Personen als Diskriminierung empfunden werden, nicht als sol che bezeichnet werden. Daher ist die vorgeschlagene Legaldefinition einschränkend.
Der Begriff „Diskriminierung” hingegen ist in politischer Praxis sowie Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert worden, vielmehr ist hier eine Entwicklung zu sehen, die nicht durch eine Legaldefinition in unserer Satzung einzementiert werden sollte.
Der neue § 3 Abs. 2 der Satzung sollte daher ohne Legaldefinition angenommen werden und es sollte den Organen der JEF (Vorstand, Awarenessstelle, Bundesschieds gericht, …) überlassen werden, situativ zu entscheiden, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht. So wird im Laufe der Jahre sicherlich ein Rahmen aufgebaut, um die „Diskriminierung” zu definieren, jedoch bleibt genügend Raum, auch außergewöhnliche Fäl le bei Bedarf noch als solche bezeichnen zu können.
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