Veranstaltung: | JEF Bundeskongress 2021 |
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Antragsteller*in: | Jungen Europäer – JEF Freiburg e.V., der Jungen Europäer – JEF Heilbronn e.V., der Jungen Europäer – JEF Konstanz e.V. und der Jungen Europäer:innen – JEF Tübingen e.V. (dort beschlossen am: 13.08.2021) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 19.09.2021, 12:45 |
A4: § 4: Ordentliche Mitgliedschaft
Thema: [Thema des Änderungsantrags umreißen]
Bundesweite Vereinheitlichung des Mindestalters für eine ordentlichen JEF-
Mitgliedschaft
Die Bundesversammlung der JEF Deutschland fordert die Landesverbände auf, ihre
Satzungen dahingehend zu ändern, dass eine ordentliche Mitgliedschaft in der JEF
ab 14 Jahren möglich ist.
Ändere zudem bei § 4 Ordentliche Mitgliedschaft der Satzung der Jungen
Europäischen
4 Föderalisten Deutschland e.V.:
§ 4: Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der JEF können sein:
(a) natürliche Personen im Alter vom begonnenen 15. bis zum vollendeten 35.
Lebensjahr und
(b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern es sich um
„Jugendorganisationen“ handelt, die bundes- oder europaweit tätig sind und
(c) die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Europäischen Föderalisten
bekennen.
(2) Natürliche Personen erwerben die ordentliche Mitgliedschaft über die
Landesverbände der JEF Deutschland. Besteht in einem Bundesland kein
Landesverband, so ist der Bundesverband für die Betreuung der dort ansässigen
Mitglieder sowie für die Behandlung von Aufnahmeanträgen dort lebender
natürlicher Personen zuständig. Landesverbände können mittels entsprechender
Regelungen in ihrer Satzung die Aufnahme von Mitgliedern durch ihre
Untergliederungen ermöglichen und das Aufnahmeverfahren regeln.
(3) Juristische Personen nach § 4 (1b) können auf Vorschlag des Bundesvorstandes
die korporative Mitgliedschaft im Bundesverband erwerben. Die Aufnahme bedarf
der Zustimmung des Bundesausschusses.
Änderungsantrag
- [Paragraph] aktuell:
- § 4: Ordentliche Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder der JEF können sein: (a) natürliche Personen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und (b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern es sich um „Jugendorganisationen“ handelt, die bundes- oder europaweit tätig sind und (c) die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Europäischen Föderalisten bekennen. (2) Natürliche Personen erwerben die ordentliche Mitgliedschaft über die Landesverbände der JEF Deutschland. Besteht in einem Bundesland kein Landesverband, so ist der Bundesverband für die Betreuung der dort ansässigen Mitglieder sowie für die Behandlung von Aufnahmeanträgen dort lebender natürlicher Personen zuständig. Landesverbände können mittels entsprechender Regelungen in ihrer Satzung die Aufnahme von Mitgliedern durch ihre Untergliederungen ermöglichen und das Aufnahmeverfahren regeln. (3) Juristische Personen nach § 4 (1b) können auf Vorschlag des Bundesvorstandes die korporative Mitgliedschaft im Bundesverband erwerben. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Bundesausschusses.
- [Paragraph] neu:
- § 4: Ordentliche Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder der JEF können sein: (a) natürliche Personen im Alter vom begonnenen 15. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und (b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern es sich um „Jugendorganisationen“ handelt, die bundes- oder europaweit tätig sind und (c) die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Europäischen Föderalisten bekennen. (2) Natürliche Personen erwerben die ordentliche Mitgliedschaft über die Landesverbände der JEF Deutschland. Besteht in einem Bundesland kein Landesverband, so ist der Bundesverband für die Betreuung der dort ansässigen Mitglieder sowie für die Behandlung von Aufnahmeanträgen dort lebender natürlicher Personen zuständig. Landesverbände können mittels entsprechender Regelungen in ihrer Satzung die Aufnahme von Mitgliedern durch ihre Untergliederungen ermöglichen und das Aufnahmeverfahren regeln. (3) Juristische Personen nach § 4 (1b) können auf Vorschlag des Bundesvorstandes die korporative Mitgliedschaft im Bundesverband erwerben. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Bundesausschusses.
- Begründung:
- Als Jugendverband richtet sich die JEF an junge Menschen und wird von Jugendlichen nicht nur gelebt, sondern von ihnen auch selbstorganisiert. Eine solcher Verband sollte daher auch unter seinen Mitglieder:innen die gesamte Bandbreite von jungen Menschen abbilden, spricht sowohl Jugendliche wie auch junge Erwachsene. Nach unserem Verständnis zählen zu diesem Personenkreis natürliche Personen zwischen 14 und 35 Jahren. Dieses Verständnis teilt ebenfalls ein Großteil der JEF Landesverbände, allerdings nicht alle, weshalb mitunter weiterhin ein Mindestalter von 16 Jahren für eine ordentliche JEF-Mitgliedschaft besteht. Nach § 1.1 JuSchG zählen zu Jugendlichen Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Wir fordern daher ein bundesweit einheitliches Mindestalter von 14 Jahren für eine ordentliche JEF-Mitgliedschaft. In § 39 der Satzung der JEF Deutschland wird bereits darauf hingewiesen, dass auch Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in die Organe der JEF Deutschland wählbar sind. Eine Vereinheitlichung des allgemeinen Eintrittsalters auf 14 Jahren würde diesen Hinweis somit ergänzen. Darüber hinaus besteht in weiteren politischen Jugendorganisationen wie der Jungen Union, den Jusos oder der Grünen Jugend ebenfalls eine einheitliche Regelung für eine bundesweite Mitgliedschaft ab 14 Jahren. Ein Anschluss der JEF an diese einheitliche Regelung erscheint uns somit als äußerst sinnvoll.
Änderungsanträge
- Ä1 (Christoph Hertweck (Delegierter JEF Saarland), Eingereicht)
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